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Satzung der

FILog Gesellschaft für Innovation in Logistik und Verkehr e.V.

 

Abschnitt I: Die Gesellschaft

Der Verein führt den Namen "FILog Gesellschaft für Innovation in Logistik und Verkehr e.V" und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sitz und Gerichtsstand sind Hamburg.

Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01.01. - 31.12.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe und Betreuung von Forschungsarbeiten, durch die Unterstützung bei den Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen, durch die Förderung der Ausbildung von Hochschulabsolventen im Bereich Verkehr und Logistik und durch den Austausch von Wissenschaft und Wirtschaft.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universität Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Der Gesellschaft können alle an ihrem Zweck interessierten natürlichen und juristischen Personen (des privaten und öffentlichen Rechts) sowie nicht rechtsfähige Vereine als Vollmitglieder beitreten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Vollmitgliedschaft ist verbunden mit einer Beitragsleistung nach § 6 (1). Die außerordentliche Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die sich in der Ausbildung befinden oder an der Universität Hamburg studiert und am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Hamburg mit einer Dissertation im Bereich Verkehr und Logistik promoviert haben. Außerordentliche Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht. Sie können jedoch an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen.

(1) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Außerordentliche Mitglieder leisten einen Beitrag in geringerer Höhe, der vom Vorstand festgelegt wird.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

(2) Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres ausgesprochen werden.

(3) Ein Ausschluss aus der Gesellschaft, der nur aus wichtigem Grunde zulässig ist, kann nur durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Der Antrag auf Ausschließung ist durch den Vorstand zu stellen. Das Kuratorium soll vor der Beschlussfassung zu dem Antrag Stellung nehmen. Dem Mitglied ist innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag zu äußern.


Abschnitt II: Organe der Gesellschaft

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand in jedem Jahr einberufen werden. Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Kuratorium oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand im Einverständnis mit dem Kuratorium festgesetzt. Eine Angelegenheit muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird und der Antrag mindestens eine Woche vor Abhaltung der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht wird.

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt zu dem Bericht des Kuratoriums über die Haushaltsrechnung Stellung und entlastet den Vorstand.

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Gesellschaft. Über den Hergang der Tagung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(2) Die ordnungsmäßig geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Durch eine Person können jedoch höchstens drei Stimmen abgegeben werden. In Sonderfällen genehmigt das Kuratorium Abweichungen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und den Ausschluss eines Mitgliedes erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten. Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteilen der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefasst werden. Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes kann nur gefasst werden, wenn dem betreffenden Mitglied der Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden ist und die Voraussetzungen des § 7 (3) erfüllt sind.

(5) Sind bei einem Beschluss über Satzungsänderungen, Ausschluss eines Mitgliedes oder die Auflösung der Gesellschaft nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums über den Tagesordnungspunkt schriftlich die Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder einholen. Das Stimmverfahren muss spätestens im Laufe von drei Wochen nach der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein; anderenfalls ist das in der Versammlung erzielte Ergebnis maßgeblich. Das Ergebnis des Stimmverfahrens ist sämtlichen Mitgliedern durch den Vorstand mitzuteilen.

Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören mindestens sieben Personen an. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind natürliche Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitglied der Gesellschaft sind. Die Amtsdauer der Kuratoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder fort.

(2) Vorstandsmitglieder der Gesellschaft besitzen im Kuratorium nur beratende Stimme.

(1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Gesellschaft bei Geschäften mit dem Vorstand.

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordentlicher Ladung durch den Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme des Beschlusses über Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, für den Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Beschlüssen, die ein Mitglied des Kuratoriums betreffen, hat das Mitglied kein Stimmrecht. Stimmen können auch schriftlich abgegeben werden.

Ein Beschluss kommt im schriftlichen Verfahren zustande, wenn sämtliche Kuratoren um die Abgabe ihrer Stimme gebeten worden sind, und mindestens die Hälfte von ihnen ihre Stimme abgegeben haben.

(3) Das Kuratorium kann die Erledigung der laufenden Aufgaben oder von bestimmten Sonderaufgaben an von ihm zu diesem Zweck gebildete Ausschüsse übertragen.

Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus bis zu fünf Mitgliedern zusammen; davon sollen bis zu drei Mitglieder Universitätsprofessoren mit primärem Forschungsinteresse auf den Gebieten Verkehr und Logistik sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Er ist berechtigt, die Gesellschaft allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(3) Der Vorsitzende der Gesellschaft ist berechtigt, im Falle seiner vorübergehenden Verhinderung zur Erledigung der laufenden Geschäfte die Amtsgeschäfte einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen.

Dem Vorstand obliegt:

 

Abschnitt III: Sonstige Bestimmungen

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

 

Hamburg, 31. Mai 2018